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RapidShare: OLG Düsseldorf stärkt Position des Filehosters

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigt, dass der Filehoster RapidShare keine ausufernden Maßnahmen ergreifen muss, um die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke zu verhindern. Damit wurde ein Urteil der vorhergehenden Instanz abgeändert.

Im vergangenen Jahr erhielt die RapidShare AG eine einstweilige Verfügung, die am Landgericht Düsseldorf ergangen war. Antragssteller war der Filmvertreiber Capelight Pictures. Das Unternehmen warf der RapidShare AG vor, seinen urheberrechtlich geschützten Film "Inside a Skinhead" illegal zu verbreiten. Der Filehoster aus der Schweiz wehrte sich gegen die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf.

Bereits im April 2010 hatte der Filehoster einen juristischen Sieg gegen Capelight Pictures verbuchen können. Damals sahen es die Richter als gegeben an, dass der Filehoster weit mehr Maßnahmen ergreife, als man ihm zumuten könne. Besonders war an diesem Verfahren die Tatsache, dass der Filmtitel beschreibende Begriffe beinhaltete. Der Einsatz eines Wortfilters hätte möglicherweise zu einer hohen Anzahl an Fehltreffern geführt, weshalb dies als unzumutbar angesehen wurde.

Auch im aktuellen Verfahren beinhaltete der Dateiname den gesamten Filmtitel. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch bestätigt, würde auch in einem solchen Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sein. Dies würde nämlich dazu führen, dass unter Umständen auch rechtmäßige Speicherungen von Privatkopien verhindert werden. Darüber hinaus lehnte das Gericht die Forderung ab, dass RapidShare gegen die Verbreitung von Download-Links und Linksammlungen vorgehen müsse.

Ein positives Urteil, wie Rechtsanwalt Daniel Raimer, der die RapidShare AG in diesem Verfahren vertreten hat, meint: "Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies ganz deutlich."

Auch Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer der RapidShare AG zeigte sich hocherfreut über diese neuerliche Gerichtsentscheidung: "Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden kann."

http://www.gulli.com/news/rapidshare-ol ... 2010-07-22

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